Zwangsversteigerung

Wer bei einer Zwangsversteigerung mit bieten will, muss in der Regel ein Zehntel des Verkehrswertes in bar oder als Verrechnungsscheck hinterlegen. Außerdem müssen Bieter ihren Personalausweis vorlegen. Die entscheidende Frage wird aber sein: Wo sollte der Interessent seine finanzielle Schmerzgrenze bei der Versteigerung ziehen? Wie bereits erwähnt, müssen dabei unbedingt finanzielle Ansprüche Dritter berücksichtigt werden, mit denen das Gebäude belastet sein kann. Diese sollte man immer im Kopf auf das aktuelle Gebot draufschlagen, um den "wahren" Preis zu ermitteln. Laut Gesetz muss ein Versteigerungsobjekt beim ersten Termin mindestens die Hälfte seines Verkehrswertes erzielen. Bis zu einem Wert von 70 Prozent des Verkehrswertes kann zudem der Gläubiger sein Veto einlegen, um zumindest einigermaßen auf seine Kosten zu kommen. Häufig wird ein zweiter Versteigerungstermin notwendig, bei dem dann diese Mindestgrenzen entfallen. Dann bricht erst recht die Zeit der Schnäppchenjäger an: Hält sich die Zahl der Interessenten in Grenzen, weil etwa der Termin ungünstig ist, kann es schon einmal vorkommen, das eine Immobilie zu weniger als der Hälfte ihres Verkehrswertes unter den Hammer kommt. Termine für Versteigerungen werden von den Amtsgerichten ein bis zwei Monate vorher im Amtsblatt und in der Tageszeitung veröffentlicht. Neben einer Beschreibung des Objektes findet sich darin auch der Verkehrswert der Immobilie, dem bei der Versteigerung selbst eine zentrale Rolle zukommt. Wichtig für Interessenten ist das angegebene Aktenzeichen. Mit dessen Hilfe kann man beim Amtsgericht Einblick in Grundbuch und Gutachten zum Verkehrswert der Immobilie nehmen. Es kann durchaus sein, dass auf dem Haus eine Grundschuld liegt, die dann letztlich der Käufer übernehmen muss. Rechtzeitiges Informieren schützt hier vor unliebsamen Überraschungen: Ein Rücktritt von der Ersteigerung ist nämlich ausgeschlossen.