Grundbuch

Beim Amtsgericht geführtes Register, in dem das Grundstück, die Eigentumsverhältnisse und die auf ihm ruhenden Belastungen und Nutzungsrechte eingetragen sind. Dazu zählen unter anderem Erbbaurechten, Hypotheken, Grundschulden und Grunddienstbarkeiten. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register und kann bei berechtigtem Interesse eingesehen werden. Die Richtigkeit des Grundbuchinhalts wird kraft Gesetzes vermutet. Wer im guten Glauben auf die Richtigkeit des Grundbuches erwirbt, ist kraft Gesetz geschützt. Jedem Grundstück ist im Grundbuch ein gesondertes Blatt zugeordnet, das aus mehreren Seiten besteht und sich in fünf Teile gliedert.

Die Aufschrift benennt das zuständige Amtsgericht, den Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Grundbuchbandes und -blattes. Das Bestandsverzeichnis gibt einen Überblick über den Grundbuchbestand. Abteilung I vermerkt sämtliche Eigentümer namentlich. Abteilung II erfasst sämtliche Grundstücksbelastungen wie Vorkaufs-, Erbbau-, Dauerwohn- und Nutzungsrechte sowie Reallasten, nicht aber die zu Abteilung III gehörenden Grundpfandrechte. Abteilung III umfasst Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.