Kostenvoranschlag

Ein Kostenvoranschlag prognostiziert die Kosten für ein bestimmtes Bauvorhaben oder für Reparaturarbeiten und wird von der bauausführenden Firma erstellt. Ein Kostenvoranschlag ist - soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde - nur eine unverbindliche fachmännische Berechnung der Kosten. Irrt sich der Fachmann, so geht dieser Irrtum, soweit er nicht zu einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages führt, zu Lasten des Auftraggebers. Als unwesentlich werden in der Regel Überschreitungen von weniger als 10 %, in Einzelfällen bis 25 % gesehen. Nur wenn eine Überschreitung des Kostenvoranschlages voraussichtlich höher als ca. 10 % ausfallen wird, ist der Handwerker verpflichtet, dies dem Besteller anzuzeigen. Der Besteller ist dann berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Er hat jedoch die bis dahin geleistete Arbeit zu bezahlen. Darüber hinaus hat er Ersatz für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu leisten. Das sind bspw. Gebühren, die der Handwerker für die Erteilung einer Genehmigung im Interesse des Bestellers zu zahlen hatte. Auch wird in nicht wenigen Fällen mit erheblichen Mehrkosten für die Restarbeiten zu rechnen sein.

Nicht besser ergeht es dem Besteller in der Regel, wenn der Handwerker seiner Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige einer erwarteten Überschreitung des Voranschlages nicht nachkommt und den Auftrag vollständig ausführt. Der Besteller hat dann zwar einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser beinhaltet jedoch nicht mehr, als so gestellt zu werden, wie er bei rechtzeitiger Anzeige und ausgesprochener Kündigung stehen würde. Er kann also die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Werkleistungen dem Unternehmer zur Verfügung stellen. Behält er sie, muss er ihren Wert vergüten.