Schneidestaub auf Betondachsteinen

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Bei uns ist nach den Schneidearbeiten an den Betondachsteinen für die Montage einer PV-Anlage das anthrazite Dach mit hellgrauem Staub verunreinigt. Die PV-Firma meinte dass das vom Regen abgewaschen wird. Inzwischen sind mehrere Wochen vergangen und mehrere Regenschauer niedergegangen, aber der Betonschlamm ist nahezu unverändert zu sehen. Die Firma meint jetzt, dass es an der Qualität der Dachsteine liegt bzw. dass es nach ein paar Monaten oder Jahren von selbst weggeht. Müssen wir das so hinnehmen?


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Danke für Ihre Frage! Offensichtlich sind Sie mit einem Betrieb konfrontiert, der um dürftige Ausreden nicht verlegen ist. Selbstverständlich obliegen die 1. Vermeidung und 2. Entfernung von Verschmutzungen des Daches, die bei der Installation einer PV-Anlage entstehen, der ausführenden Firma als Auftragnehmer (Reinigungspflicht) und nicht dem Wetter oder Ihnen. Dies umso mehr, als der Arbeitsbereich Dach nicht ohne Weiteres zugänglich ist. Mit der angeblich schlechten Qualität der Dachsteine hat das in keinster Weise zu tun. Gegen mögliche Verschmutzungen lassen sich geeignete Vorkehrungen treffen. Es ist außerdem fachlich höchst fragwürdig, wenn der Betrieb darauf setzt, dass der Regen den umweltbelastenden Betonstaub schon irgendwann in die Dachrinne (wo er sich dann u. U. auch noch festsetzt) und die Kanalisation spülen wird.

Nachdem Ihre ersten mündlichen Reklamationen nicht zu einer adäquaten Reaktion führten, bietet sich folgendes Vorgehen an: Reklamieren Sie mit genauer Beschreibung schriftlich (Einschreiben) und setzen Sie eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Dokumentieren Sie die Verschmutzung Ihres Daches im Ist-Zustand mit Fotos und Zeugen. Lehnt der Betrieb eine Behebung ab oder reagiert nicht, können Sie einen Baugutachter beiziehen, der dann das weitere Vorgehen mit Ihnen abklärt. Die Handwerkskammer oder die IHK vermitteln Ihnen qualifizierte Experten. Ist der Mangel durch den Sachverständigen bestätigt, muss der Handwerksbetrieb übrigens auch außergerichtlich für das Honorar aufkommen, vgl. BGH-Urteil vom 27.02.2003, AZ VII ZR 338/01).

Ich hoffe, das hilft Ihnen schon mal weiter.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr Dachexperte