Hallo Herr Schäfer,
Grundsätzlich ist es so, dass der zu erreichende Zustand zu bewerten ist. Ist nach Erstellung der Gaube die Anforderung an die Mindestraumhöhe in der Wohnung erfüllt so ist Sie erfüllt, unabhängig davon was vorher war. Diese Frage sollten Sie aber bitte auf Ihrem Bauaufsichtsamt klären. Baurecht ist zu großen Teilen Landesrecht. Planen Sie nachträglich die Umnutzung Ihres Dachgeschoßes ist es ohnehin erforderlich vorab beim Amt Erkundigungen zum Prozedere einzuholen. Es ist nämlich davon auszugehen das Sie hierfür einen Bauantrag / Baugenehmigung benötigen werden.